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Keine Jagd gegen den Willen des Eigentümers

L U X E M B U R G   B E S T Ä T I G T   U R T E I L 

In Anlehnung an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 29. April 1999 in Sachen Chassagnou et. al. gegen Frankreich hat eine Grundeigentümerin vor dem zuständigen luxemburgischen Verwaltungsgericht Klage erhoben.

Das Urteil des EGMR hatte festgestellt, dass es einen Verstoß gegen die Menschenrechte darstellt, wenn jemand durch Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft verpflichtet wird, sein Grundeigentum zur Verfügung zu stellen für Dinge, die nicht seinem Willen entsprechen. So hatte die luxemburgische Grundeigentümerin das Gericht angerufen, um das Ausscheiden aus der dortigen Jagdgenossenschaft zu erreichen.
Der Antrag in der Klageschrift lautete wie folgt:
»Hiermit ergeht der Antrag, bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden rechtlichen Regelung bzw. Neufassung des Jagdgesetzes auf den zuvor näher bezeichneten Flurstücken das Ruhen der Jagd anzuordnen, ferner die Jagdausübungsberechtigten anzuweisen, die Jagdausübung ab April 2002 zu unterlassen. Meine oben erwähnten Grundstücke stehen einer neuerlichen Jagdverpachtung nicht mehr zur Verfügung.«
Diesem Antrag wurde nun in vollem Umfang vom Gericht stattgegeben. Mit Urteil vom 18. Dezember 2003 ist die alleinige Entscheidungsfreiheit der Grundeigentümerin über die Verwendung ihrer Grundstücke bestätigt. Damit ist die Zugehörigkeit dieser Grundflächen zum dortigen Jagdsyndikat aufgehoben.
Auf diesen Grundstücken darf ab sofort gegen den Willen der Eigentümerin die Jagd nicht mehr ausgeübt werden.
Dieses Urteil bestätigt die Gültigkeit des Spruches vom EGMR für Luxemburg. Damit wird es auch für Gerichte der Bundesrepublik Deutschland geboten sein, in bereits anhängigen Verfahren die Wahrung der Menschenrechte herzustellen und die Aufhebung der zwangsweisen Mitgliedschaft von Grundeigentümern in den Jagdgenossenschaften herbeizuführen.
Quelle:
www.vogelschutz-komitee.de



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